§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gymnasien im Ellental e.V.“.
(2)Er hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim.

§ 2 Zweck

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Gymnasien I und II im Ellental.
(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Schulgemeinschaft,die Pflege der Verbundenheit zwischen der Schule, Ehemaligen und Freunden der Schule und die Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Schule.
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Erziehung.
(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Satzung anerkennen, die Zwecke des Vereins unterstützen und sich der Schule verbunden fühlen, insbesondere die ehemaligen und jetzigen Schüler und Schülerinnen der Schule, deren Eltern sowie die Lehrer und Lehrerinnen.
(2)Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
(3)Die Mitgliedschaft endetdurch Tod,durch schriftliche Austrittserklärung oderdurch Ausschluss.
(4)Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins handelt,das Ansehen des Vereins schädigt odermit seinen Beiträgen ein Jahr im Rückstand bleibt.Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Er hat die Möglichkeit, gegen den Ausschließungsbeschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.
(5)Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Geschäftsjahr und Finanzen

(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3)Der Beitrag entsteht zum 01. Januar und ist für das laufende Jahr bis spätestens zum 01. März auf das Konto des Vereins zu zahlen.
(4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

(1)Die Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlung undder Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum Schuljahresende, statt. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2)Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Entgegennahme des jährlichen RechenschaftsberichtsEntlastung des VorstandsAussprache über geplante Vorhaben für das kommende GeschäftsjahrWahl der Mitglieder des VorstandsWahl von zwei Rechnungsprüfern bzw. RechnungsprüferinnenFestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
(3)Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die 1. Vorsitzende oder deren Vertreter. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die in der Einladung anzukündigen sind, ist jedoch die Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben bei der Abstimmung unberücksichtigt.
(5)Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und zu archivieren.
(6)Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(7)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordert.
(8)Auf Wunsch von mindestens einem anwesenden Mitglied hat die Mitgliederversammlung geheim abzustimmen.

§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und den Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
(2)Beisitzer bzw. Beisitzerinnen sind kraft Amtes die Schulleiter oder Schulleiterinnen, die Elternbeiratsvorsitzenden und zwei Vertreter oder Vertreterinnen der SMV.
(3)Im Vorstand sollen nach Möglichkeit Eltern, Lehrer und Lehrerinnen sowie ehemalige Schüler oder Schülerinnen vertreten sein.
(4)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5)Der oder die 1. Vorsitzende oder der oder die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(6)Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
(7)Die Vorstandssitzung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies schriftlich bei dem oder der 1. Vorsitzenden beantragen.
(8)Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin.
(9)Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
(10)Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter oder der Leiterin der Sitzung und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und zu archivieren.

§ 8 Auflösung

(1)Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 6 Abs. 4 für eine Satzungsänderung geforderten Mehrheit beschlossen werden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten sein muss.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bietigheim-Bissingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

(1)Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08. Mai 1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

Für den Fall einer eventuellen Satzungsänderung finden Sie die aktuellste Version der Satzung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.